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Satzung des
VW-Team-Chiemsee e.V.
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "VW-Team-Chiemsee"
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V“
Der Sitz des Vereins ist in Unterwössen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Kameradschaft zwischen
VW-Fahrern, sowie die Förderung der Rücksichtnahme im Straßenverkehr.
Die Gemeinschaft nimmt auch an verschiedenen Veranstaltungen/Treffen und
Ausflüge teil, die vom Vorstand festgelegt werden und bei denen
zahlreiches Erscheinen sowie das Tragen der Clubkleidung erwünscht ist.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Clubzwecks zu verwenden.
Politische, statistische oder religiöse Bestätigung dürfen innerhalb des
Clubs nicht erfolgen.
§3
Clubphilosophie
Die Mitglieder verpflichten sich die Regeln der StVO zu beachten und sich
im Straßenverkehr sowie auf Turnus gemäßen Treffen, Veranstaltungen,
Gesellschaftsabenden und gemeinschaftlichen Ausflügen partnerschaftlich
und anpassend zu verhalten.
Die Zusammenarbeit mit anderen Motorsport Clubs wird gefördert.
§4
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den Zweck des Vereins
unterstützt.
Das Mitglied sollte Eigentümer/Besitzer/Fahrer eines VW’s sein.
(oder Partner eines VW-Fahrer’s)
4.1Das Mitglied ist verpflichtet, die Beitrittserklärung ausgefüllt beim
Vorstand abzugeben.
4.2Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch die Begutachtung des
Fahrzeugs, das nach Punktesystem von unserem gewählten
Bewertungsteam bewertet wird. Zum Clubbeitritt müssen mindestens 60
Punkte von möglichen 100 erreicht werden.
4.3 Jedes Mitglied hat 3 Monate Probezeit
bis zur vollen Mitgliedschaft ( erst dann Berechtigung für
Clubaufkleber, intern Bereich auf der Clubseite ist sofort nutzbar)
§5 Mitgliedschaft
5.1. Clubaufkleber wird einmalig vom Club
bezahlt
5.2. Zuschuss vom club für Clubkleidung (
20% für eine Erstausstattung eine Jacke, ein Pullover und ein T-Shirt)
Mitglieder sind erst nach Ablauf der Probezeit berechtigt für
Clubkleidung.
5.3. Rückgabepflicht der Clubkleidung und
Entfernung des Aufklebers nach Austritt oder Ausschluss vom Club, es
werden keine geleisteten Clubbeiträge rückerstattet.
5.4. Zu jedem Saisonstart ( 01.April )
werden Clubautos vom 6er Team begutachtet, bei nicht erreichen der
Mindestpunktzahl von 40 Punkten, hat das Mitglied eine Saison Zeit sein
Auto wieder in Stand zu setzen . In dieser Zeit ist der Clubaufkleber
vom Auto zu entfernen. Wenn bei erneutem Bewerten die 40 Punkte wieder
nicht erreicht werden, Ausschluß vom Club. Falls schon ein Aufkleber
vorhanden ist und die 40 Punkte nicht erreicht werden, wird je nach
Mangel am Fahrzeug eine frist gesetzt bis zur erneuten Bewertung.
5.5. Verkauft ein Mitglied sein Auto ist
der Clubaufkleber zu entfernen und das Mitglied hat bis zum neuen
Saisonstart ( 1. April des folgenden Jahres) sich wieder ein Auto
zuzulegen. Wenn das Mitglied einen Unfall hatte wird hier wieder je nach
Mangel eine frist gesetzt in der das Auto repariert werden muss, so das
den Kriterien von 40 Punkten entspricht. Wenn das Auto abgemeldet wird
muss eine Abmeldebescheinigung vorgelegt werden.
5.6. Mitglieder deren Autos 60 punkte von
möglichen 100 Punkten erreichen sind berechtigt den Clubaufkleber auf
der Frontscheibe zu haben.
5.7. Clubautos die über 70 Punkte von
möglichen 100 Punkten erreicht haben, erscheinen in der Boxengasse, sind
berechtigt für den Clubaufkleber, es wird ein Fotoshooting oder Video
gemacht und sie haben Vorteile wenn sie auf Treffen fahren (
Einfahrtsermäßigung die vom Club in Höhe von 5,- Euro 3x im Jahr bezahlt
wird)
5.8. Es gibt einen Club Wanderpokal mit 2
Wimpeln für denjenigen der die meissten Pokale in einer Saison gewonnen
hat, Der Pokal und ein Wimpel muss nach einem Jahr weitergegeben werden.
der andere Wimpel bleibt beim Gewinner der Saison.
5.9. Gründungsmitglieder und Mitglieder die
im Club ein Amt vertreten sind in jedem Fall berechtigt den Club
Aufkleber auf der Frontscheibe zu haben, sofern die Autos der StVo
entsprechen und dem Club Bild nicht schaden.
§6
Austritt der Mitglieder
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ende eines Halbjahres gekündigt
werden.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Zur Einhaltung der
Kündigungsfrist ist der rechtliche Zugang der Austrittserklärung an den
Vorstand erforderlich.
Bei Austritt müssen der Clubaufkleber, Clubkleidung, vom Verein gesponserte
Sachgegenstände sowie Unterlagen, die dem Verein gehören zurückgegeben
werden.
Bei Kündigung der Mitgliedschaft werden keine geleisteten Vereinsbeiträge
zurückerstattet.
§7
Ausschluss der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern
die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat den Antrag dem
auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung
mitzuteilen. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist
in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der
Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn er bei der Beschlussfassung nicht
anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden.
Mitglieder können von 6er Team , bei Desinteresse
, Inaktivität oder sonstiger Verstöße verwarnt und bei dreimaliger
Verwarnung vom Club ausgeschlossen werden.
§8
Beiträge und Pflichten
Die Höhe der Vereinsbeiträge wird alljährlich im Voraus
durch die Hauptversammlung festgelegt.
Der jährliche Beitrag wird durch Bankeinzug vom Kassier eingezogen.
Bei Verkauf des Fahrzeuges an Nichtmitglieder ist der Clubaufkleber zu
entfernen.
§9
Organe des Vereins
1. Vorstand
2. Vorstand
Schriftführer
Kassierer
Beirat
Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand stellt die zu
wählenden Personen auf.
Er bleibt bis zur Satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im
Amt.
Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet mit dem Austritt aus dem
Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Vorstand kann nur werden, wer mindestens zwölf Monate Mitglied ist.
§10
Beschränkung der Vertretungsmacht
§26 BGB
Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren
Personen bestehen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der
Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen
Dritte beschränkt werden.
§11
Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal
jährlich einberufen.
Die Einberufung hat mindestes 14 Tage vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie Entlastung
des Vorstandes
§12
Form der Berufung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von
2 Wochen zu berufen.
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung
(Tagesordnung) bezeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift.
§13
Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist jede ordnungsmäßige berufende Mitgliederversammlung.
§13
Beschlussfassung
Es wird schriftlich und geheim abgestimmt.
§14
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu
unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren unterzeichnet der letzte
Versammlungsleiter die Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§15
Strafbestimmung
Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem in §6 genannten
Ausschluss angesehen, einer Strafgewalt.
Die Mitgliederversammlung kann Ordnungsstrafen, Verweise oder ähnliches
gegen Vereinsangehörige,
die sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des
Vereins vergeht, verhängen.
§16
Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht, für die bei den
jeweiligen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle.
Für die Beschaffenheit der Fahrzeuge ist nur der jeweilige Eigentümer,
Besitzer oder Fahrer verantwortlich.
Der Verein haftet nicht für den Zustand der Fahrzeuge und die
Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis der Mitglieder.
§17
Auflösung des Vereins
Die Liquidation erfolgt durch die Vorstände (§8).
Das nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen fällt an
eine karitative Einrichtung.
§18
Vertretung des Vereins
Der Vorstand besteht aus 8 Vorsitzenden. Der 1.und 2. Vorstand sind
einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.08.2007 beschlossen.
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