Satzung des VW-Team-Chiemsee e.V.


§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "VW-Team-Chiemsee"
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V“
Der Sitz des Vereins ist in Unterwössen.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Kameradschaft zwischen VW-Fahrern, sowie die Förderung der Rücksichtnahme im Straßenverkehr.
Die Gemeinschaft nimmt auch an verschiedenen Veranstaltungen/Treffen und Ausflüge teil, die vom Vorstand festgelegt werden und bei denen zahlreiches Erscheinen sowie das Tragen der Clubkleidung erwünscht ist.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
Sämtliche Einnahmen sind zur Erfüllung des Clubzwecks zu verwenden.
Politische, statistische oder religiöse Bestätigung dürfen innerhalb des Clubs nicht erfolgen.

§3
Clubphilosophie

Die Mitglieder verpflichten sich die Regeln der StVO zu beachten und sich im Straßenverkehr sowie auf Turnus gemäßen Treffen, Veranstaltungen, Gesellschaftsabenden und gemeinschaftlichen Ausflügen partnerschaftlich und anpassend zu verhalten.
Die Zusammenarbeit mit anderen Motorsport Clubs wird gefördert.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
Das Mitglied sollte Eigentümer/Besitzer/Fahrer eines VW’s sein.
(oder Partner eines VW-Fahrer’s)


4.1Das Mitglied ist verpflichtet, die Beitrittserklärung ausgefüllt beim Vorstand abzugeben.                                                                    4.2Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch die Begutachtung des Fahrzeugs, das nach Punktesystem von unserem gewählten      Bewertungsteam bewertet wird. Zum Clubbeitritt müssen mindestens 60 Punkte von möglichen 100 erreicht werden.

4.3 Jedes Mitglied hat 3 Monate Probezeit bis zur vollen Mitgliedschaft ( erst dann Berechtigung für Clubaufkleber, intern Bereich auf der Clubseite ist sofort nutzbar)

 

§5 Mitgliedschaft

5.1. Clubaufkleber wird einmalig vom Club bezahlt

5.2. Zuschuss vom club für Clubkleidung ( 20% für eine Erstausstattung eine Jacke, ein Pullover und ein T-Shirt) Mitglieder sind erst nach Ablauf der Probezeit berechtigt für Clubkleidung.

5.3. Rückgabepflicht der Clubkleidung und Entfernung des Aufklebers nach Austritt oder Ausschluss vom Club, es werden keine geleisteten Clubbeiträge rückerstattet.

5.4. Zu jedem Saisonstart ( 01.April ) werden Clubautos vom 6er Team begutachtet, bei nicht erreichen der Mindestpunktzahl von 40 Punkten, hat das Mitglied eine Saison Zeit sein Auto wieder in Stand zu setzen . In dieser Zeit ist der Clubaufkleber vom Auto zu entfernen. Wenn bei erneutem Bewerten die 40 Punkte wieder nicht erreicht werden, Ausschluß vom Club. Falls schon ein Aufkleber vorhanden ist und die 40 Punkte nicht erreicht werden, wird je nach Mangel am Fahrzeug eine frist gesetzt bis zur erneuten Bewertung.

5.5. Verkauft ein Mitglied sein Auto ist der Clubaufkleber zu entfernen und das Mitglied hat bis zum neuen Saisonstart ( 1. April des folgenden Jahres) sich wieder ein Auto zuzulegen. Wenn das Mitglied einen Unfall hatte wird hier wieder je nach Mangel eine frist gesetzt in der das Auto repariert werden muss, so das den Kriterien von 40 Punkten entspricht. Wenn das Auto abgemeldet wird muss eine Abmeldebescheinigung vorgelegt werden.

5.6. Mitglieder deren Autos 60 punkte von möglichen 100 Punkten erreichen sind berechtigt den Clubaufkleber auf der Frontscheibe zu haben.

5.7. Clubautos die über 70 Punkte von möglichen 100 Punkten erreicht haben, erscheinen in der Boxengasse, sind berechtigt für den Clubaufkleber, es wird ein Fotoshooting oder Video gemacht und sie haben Vorteile wenn sie auf Treffen fahren ( Einfahrtsermäßigung die vom Club in Höhe von 5,- Euro 3x im Jahr bezahlt wird)

5.8. Es gibt einen Club Wanderpokal mit 2 Wimpeln für denjenigen der die meissten Pokale in einer Saison gewonnen hat, Der Pokal und ein Wimpel muss nach einem Jahr weitergegeben werden. der andere Wimpel bleibt beim Gewinner der Saison.

5.9. Gründungsmitglieder und Mitglieder die im Club ein Amt vertreten sind in jedem Fall berechtigt den Club Aufkleber auf der Frontscheibe zu haben, sofern die Autos der StVo entsprechen und dem Club Bild nicht schaden.
 


§6
Austritt der Mitglieder

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Ende eines Halbjahres gekündigt werden.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtliche Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.
Bei Austritt müssen der Clubaufkleber, Clubkleidung, vom Verein gesponserte Sachgegenstände sowie Unterlagen, die dem Verein gehören zurückgegeben werden.
Bei Kündigung der Mitgliedschaft werden keine geleisteten Vereinsbeiträge zurückerstattet.

§7
Ausschluss der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.


Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigen Gründen zulässig.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat den Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftliche eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
Der Ausschluss muss dem Mitglied, wenn er bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, durch den Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden.

Mitglieder können von 6er Team , bei Desinteresse , Inaktivität oder sonstiger Verstöße verwarnt und bei dreimaliger Verwarnung vom Club ausgeschlossen werden.

§8
Beiträge und Pflichten

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird alljährlich im Voraus
durch die Hauptversammlung festgelegt.
Der jährliche Beitrag wird durch Bankeinzug vom Kassier eingezogen.
Bei Verkauf des Fahrzeuges an Nichtmitglieder ist der Clubaufkleber zu entfernen.

§9
Organe des Vereins

1. Vorstand
2. Vorstand
Schriftführer
Kassierer
Beirat

Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand stellt die zu wählenden Personen auf.
Er bleibt bis zur Satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet mit dem Austritt aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Vorstand kann nur werden, wer mindestens zwölf Monate Mitglied ist.

§10
Beschränkung der Vertretungsmacht
§26 BGB
Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
 

§11
Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen.
Die Einberufung hat mindestes 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstandes

§12
Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
2 Wochen zu berufen.
Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

§13
Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist jede ordnungsmäßige berufende Mitgliederversammlung.

§13
Beschlussfassung

Es wird schriftlich und geheim abgestimmt.

§14
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§15
Strafbestimmung

Sämtliche Vereinsmitglieder unterliegen, von dem in §6 genannten Ausschluss angesehen, einer Strafgewalt.
Die Mitgliederversammlung kann Ordnungsstrafen, Verweise oder ähnliches gegen Vereinsangehörige,
die sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergeht, verhängen.

§16
Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht, für die bei den jeweiligen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle.
Für die Beschaffenheit der Fahrzeuge ist nur der jeweilige Eigentümer, Besitzer oder Fahrer verantwortlich.
Der Verein haftet nicht für den Zustand der Fahrzeuge und die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnis der Mitglieder.

§17
Auflösung des Vereins

Die Liquidation erfolgt durch die Vorstände (§8).
Das nach Abzug der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen fällt an eine karitative Einrichtung.

§18
Vertretung des Vereins

Der Vorstand besteht aus 8 Vorsitzenden. Der 1.und 2. Vorstand sind einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.



Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.08.2007 beschlossen.

 

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